SATZUNG

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen und führt nach Eintragung den Namen“Verein zur Förderung und Unterstützung der Ev. Kindertageseinrichtung Immanuel Nordbögge“ mit dem Zusatz e.V..

Sitz des Vereins ist Hermannstr. 2, 59199 Bönen

Dass Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.

Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Kindertagesstätte Immanuel in materieller und finanzieller Form zum Wohle der Kinder.

Der Verein ist in jeder Hinsicht dem evangelischem Glaubensbekenntnis verpflichtet.

Der Satzungszweck, basierend auf dem christlichen Menschenbild, dient und unterstützt die pädagogische Arbeit in der Kinderarbeit hinsichtlich einer ganzheitlichen Förderung und Bildung der Kinder.

Bestimmungs- und Verwendungszwecke der Unterstützung in ideeller, materieller und finanzieller Form verwirklichen sich etwa in den Bereichen der Ausstattung mit erforderlichen und sonderpädagogischen Materialien im Bereich der Motorik, Sprache, Musik und Wahrnehmung sowie für Materialien für spezielle Projekte in der pädagogischen Arbeit und in der Arbeit mit den Familien oder in der Gestaltung und Pflege der Außenanlagen der Kindertageseinrichtung „Immanuel“.

Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


Bei Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks, Auflösung oder Aufhebung des Vereins, fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Bönen in 59199 Bönen, die es nach Einwilligung des Finanzamtes unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§3 Mitgliedschaft

Mitglied werden kann jede natürliche und juristische Person, die den Zweck des Vereins unterstützt.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Dabei soll das vom Verein erstellte Aufnahmeformular vollständig ausgefüllt und unterzeichnet werden.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. 
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt. 

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. 

Der Aufnahmeantrag enthält u.a. die Verpflichtungserklärung, den Vereinszweck zu unterstützen und die Mitgliedsbeiträge zu entrichten.

Das Mitglied ist verpflichtet eine Änderung seines Wohnsitzes gegenüber dem Verein anzuzeigen.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden und ist sofort wirksam. Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Mitgliedsbeiträge besteht nicht.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Das ist in der Regel der Fall, wenn der Verein in seinen Zweckbestimmungen geschädigt wird, etwa durch Gefährdung des Gemeinnützigkeitsstatus.
Das gilt auch bei mehrfachem Verstoß gegen die Pflicht zur Zahlung von Vereinsbeiträgen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen vier Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen und Einspruch gegen die Entscheidung zu erheben, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss schriftlich erfolgen. Diese hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über  den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit.
Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. Ein Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Mitgliedsbeiträge besteht ebenfalls nicht.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Jahresmitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das Geschäftsjahr entscheidet. Eine Differenzierung nach Mitgliedsgruppen ist hierbei möglich.

Den Mitgliedern steht es frei einen höheren Jahresbetrag zu leisten, um eine optimale Förderung des Vereinszweckes zu ermöglichen. 

Mitglieder und Nichtmitglieder können jederzeit freiwillige Spenden einzahlen.

Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden, wobei darauf zu achten ist, dass sich das entsprechende Mitglied ersatzweise zu einer geeigneten anderen Leistung im Interesse des Vereins verpflichtet.

Die Mitglieder haften für den Verein jeweils bis zur Höhe ihres Jahresbeitrages. 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand 

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.





§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten: 

a)  Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das      
     Geschäftsjahr.
b)  Entgegennahme des Jahresgeschäftsberichtes des Vorstandes und des
     Kassenprüferberichtes, Entlastung des Vorstandes, 
c)  Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,eine
     Differenzierung nach Mitgliedsgruppen ist möglich
d)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e)  Änderung der Satzung,
f)   Auflösung des Vereins,
g)  Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines
     Aufnahmeantrages
h)  Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
i)   Ernennung von Ehrenmitgliedern,
j)   Wahl der Kassenprüfer

Zur Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher schriftlich eingeladen.
Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
Als Jahreshauptversammlung des Vereins findet sie im Zeitraum von Januar bis spätestens Ende März eines jeden Jahres statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder ihre Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich gegenüber dem 1. oder 2. Vorsitzenden verlangt. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags tagen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. 
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter.

Vorstandswahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.

Jedes anwesende volljährige Mitglied hat eine Stimme. Eine juristische Person, die Mitglied ist, kann durch eine zeichnungsberechtigte Person ebenfalls mit einer Stimme an der Wahl teilnehmen.
Stimmübertragungen sind nicht zulässig. 
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist ein 3 /4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4 /5 erforderlich.

Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln gewählt, zuerst der 1. Vorsitzende, dann der 2. Vorsitzende und zuletzt die übrigen Mitglieder. 
Es gilt der Kandidat als gewählt, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei nochmaliger Stimmgleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.

Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

Es muss enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
    • Name des Versammlungsleiters und des Schriftführers, Zahl der anwesenden Mitglieder
    • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
    • die Tagesordnung
    • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis
    • die Art der Abstimmung 
    • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind

§ 7 Vorstand 

Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus vier Personen, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einen der Vorsitzenden und durch ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten.

Der stellvertretende Kassierer und der stellvertretende Schriftführer gehören dem erweiterten Vorstand an.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausscheidenden wählen.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen  Vereinsorgan zugewiesen sind. 

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
b)  Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung
c)  Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,   Kassenführung, Erstellung des Jahresberichtes,
d)  Aufnahme und Ausschluss vom Mitgliedern,
e)  Ernennung von Vertretern für besondere Aufgaben
f)  Erstellung einer Geschäftsordnung, in der insbesondere Regelungen zu Einladungsfrist, und -form für Vorstandssitzungen und die Beschlussfähigkeit bei Vorstandssitzungen getroffen werden. 
g) Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren gemäß Geschäftsordnung zu unterzeichnen.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
Genehmigte Auslagen werden nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise erstattet.
Die Genehmigung erteilt die Mitgliederversammlung im Rahmen des Kassenberichts des Kassierers.

§ 8 Kassenführung

Alle Kassengeschäfte werden von dem Kassierer geführt.
Er ist zur ordnungsgemäßen Buchführung über Einnahmen und Ausgaben verpflichtet.

Der Kassierer hat für die jährliche Mitgliederversammlung sowie auf Aufforderung des Vorstandes, einen Bericht über Einnahmen und Ausgaben des Vereins schriftlich vorzulegen und zu erläutern.

Das Jahresergebnis wird in einer Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben als Überschussermittlung dargestellt. 

Die Kassenbücher oder ähnliche Unterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren.

Zur Kassenprüfung müssen zwei Kassenprüfer gewählt werden. Sie werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an. Sie berichten jährlich über das Ergebnis ihrer Prüfung von Kasse, Konten und Büchern/ Dateien.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in 
§ 6 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

In dem Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert, wird entsprechend verfahren.

Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen gemäß § 2 letzter Absatz der Evangelischen Kirchengemeinde Bönen in 59199 Bönen zu.

§ 10  Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung des Vereins wurde auf der Gründungsversammlung am 23.11.2011 beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft.